PPL
   

Zielsetzung

Ziel der Ausbildung ist die Erlangung der Privatpilotenlizenz (PPL) gemäß JAR-FCL 1 sowie der
Erwerb einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten.


Voraussetzungen

Flugschüler müssen vor Beginn der praktischen Ausbildung über einen gültigen Flugschülerausweis
verfügen oder im Besitz eines gültigen Zivilluftfahrerscheines sein (ausgenommen Fallschirmspringer-
scheine sowie Hänge- bzw. Paragleiterscheine). Dies setzt die Vollendung des 15.Lebensjahres sowie
die für die angestrebte Berechtigung erforderliche medizinische Tauglichkeit voraus.
Die Schulung von Personen, die nicht über die erforderliche Tauglichkeit verfügen (z.B. aufgrund
von Behinderungen, Prothesen usw.), ist nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zulässig.
Spätestens für den ersten Allein-Überlandflug muß ein Flugschüler über ein gültiges Sprechfunk-
zeugnis verfügen. Vor diesem Zeitpunkt ist ein Sprechfunkzeugnis erforderlich, wenn Alleinflüge in
Lufträumen der Klasse D oder höher, insbesondere in Kontrollzonen, durchgeführt werden.


Theorie

Ausbildungsinhalte
Die theoretische Ausbildung der PPL umfaßt folgende Gegenstände in dem Umfang, wie sie für
Inhaber von Privatpilotenscheinen von Bedeutung sind:

• Luftrecht
• Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse
• Flugleistung und Flugplanung
• Menschliches Leistungsvermögen
• Meteorologie
• Navigation
• Betriebliche Verfahren
• Aerodynamik
• Sprechfunkverkehr


Praxis

Ausbildungsinhalte
Die Flugausbildung zur PPL umfasst:

• Flugvorbereitung einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und
   Instandhaltung des Flugzeuges
• Flugplatzverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen
• Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen
• Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von Spiral-
   sturzflugzuständen
• Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind
• Starts mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der
• Hindernisfreiheit sowie Landungen auf kurzen Pisten
• Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten einschließlich einer Horizontal-
   kurve von 180°
• Überlandflüge mit Sicht nach außen einschließlich Alpen- und Höheneinweisung
• Koppelnavigation und Funknavigationshilfen
• An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen,
• Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen

Soll im Rahmen einer Ausbildung, die vorwiegend auf Flugzeugen der Klasse SEP1 erfolgt,
auch die Klassenberechtigung TMG erworben werden, müssen mindestens 3 Alleinflugstunden mit
den dazu erforderlichen Einweisungen auf Flugzeugen der Klasse TMG3 geflogen werden.
Die praktische Prüfung hat auf einem Flugzeug der Klasse SEP(land)2 zu erfolgen.
Werden die obigen Anforderungen nicht erfüllt, so hat die praktische Prüfung auf einem Flugzeug
jener Klasse zu erfolgen, die zum überwiegenden Teil in der Ausbildung benutzt wurde. Es kann
dann nur die Lizenz für diese Klasse erworben werden.

1) SEP = Single Engine Piston (Flugzeug mit einem einzelnen Kolbenmotor)
2) SEP(land) = Single Engine Piston (Flugzeug mit einzelnem Kolbenmotor und Fahrwerk, also kein Wasserflugzeug)
3) TMG = Touring Motor Glider (Motorsegler)


Ausbildungsphasen
Die praktische PPL-Ausbildung gliedert sich in 7 Phasen und 4 dazugehörige Progress-Checks:

Phase 1: Flugübungen
Flugvorbereitung, Verwendung der Checkliste, grundlegende Flugübungen, Halten von Höhe und
Kurs, Steig- und Sinkflug, normale und abnormale Verfahren, Notverfahren sowie
Basic Instrument Flight (soweit in den Übungen anwendbar)

Progress Check A: Flugübungen
Beobachten der zufriedenstellenden Umsetzung der in Phase 1 erlernten Fähigkeiten.

Phase 2: Platzrundenflüge
Landetechnik einschließlich simulierter Notlandungen (Signallandungen) und Sicherheits-
landungen, Wiederholung der Flugübungen, Steilkurven, Erkennen und Beenden von
ungewöhnlichen Flugzuständen, Überziehübungen

Progress Check B: Alleinflugreife
Erfolgreiche und selbstständige Durchführung von Platzrundenflügen

Phase 3: Alleinflüge im Übungsbereich
Flüge im Sichtbereich um den Flugplatz unter unmittelbarer Aufsicht des Fluglehrers

Phase 4: Simulierter Instrumentenflug

Phase 5: Navigation
Überlandnavigationsflüge mit Höhenflug und Alpeneinweisung, Flug zu mindestens 3 anderen
Flugplätzen (kontrollierte und nicht kontrollierte Flugplätze, Flughäfen)

Progress Check C: Vor Allein-Überlandflügen
Ausreichendes Beherrschen von Überlandflügen, Wetterbeobachtung (Entscheidungsfindung),
Funk- und Navigationsverfahren sowie entsprechende Vorbereitung

Phase 6: Allein-Überlandflüge(unter Aufsicht, mit Flugauftrag)
Darin ist ein Dreiecksflug von mindestens 150 nm, mit Starts und Landungen auf
mindestens 2 weiteren Flugplätzen außer dem Startflugplatz, enthalten.

Phase 7: Sicht-Nachtflug (optional)

Progress Check D: Prüfungsreife
Eine verkürzte praktische Prüfung, welche Flugübungen, ungewöhnliche Flugzustände,
Platzrundenflüge, Vorbereitung für einen Überlandflug sowie jene Übungen umfaßt, die
nach Einschätzung des Kandidaten und des Fluglehrers bei den vorangegangenen
Übungen mit geringerem Erfolg absolviert wurden.


Die Gesamtblockzeit beträgt mindestens 45 Stunden, die geforderte Alleinflugzeit
mindestens 10 Stunden. Das Herstellen und Aufrechterhalten der Sprechfunkverbindung
sowie die Einhaltung der einschlägigen Sprechfunkverfahren ist in allen Ausbildungsphasen
zu integrieren.
Auf der Flugstrecke des Dreiecksfluges (s. Phase 6) gilt die geradlinige Verbindung
des Startflugplatzes mit 2 Wendepunkten.
Wird auf den Einsatz eines Simulators verzichtet, so sind die dafür vorgesehenen Stunden
für Übungen am Flugzeug in der Phase 5 zu verwenden.
Ist keine Ausbildung für Sicht-Nachtflüge beabsichtigt, sind die dafür vorgesehenen
Stunden je nach Bedarf auf die anderen Ausbildungsabschnitte aufzuteilen.


Integration des Theorieunterrichtes und Reihenfolge der Ausbildungsphasen

Für die einzelnen Ausbildungsabschnitte ist eine Vorbildung bzw. der erfolgreiche
Abschluß bestimmter Übungen wie folgt erforderlich:

Abschnitt Voraussetzungen
Phase 1 keine
Progress Check A Phase 1
Phase 2 Theorie: Aerodynamik, Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse
Praxis: Progress Check A
Progress Check B Phase 2
Phase 3 Sprechfunkzeugnis (für Flüge in den Lüfträumen D oder höher)
Praxis: Progress Check B
Phase 4 Theorie: Navigation
Praxis: Progress Check A
Phase 5 Theorie: Flugbetriebliche Verfahren, Flugleistung und Flugplanung
Praxis: Progress Check A
Progress Check C Phasen 4 und 5, Progress Check B
Phase 6 Sprechfunkzeugnis
Theorie: gesamter Unterricht
Praxis: Progress Check C
Phase 7 Phase 3
Progress Check D Phasen 6 und 7 (soweit vorgesehen)