UL
   

Allgemeines

Grundsätzlich gelten dieselben Bestimmungen wie für die PPL-Ausbildung, jedoch mit
folgenden Abweichungen bzw. Erleichterungen:


Theorie

Es entfällt der Punkt Internationales Recht, soweit diesbezüglich keine nationalen
Vorschriften bestehen. Die nationalen Vorschriften sind im festgelegten Ausmaß zu unterrichten.
In den Fächern Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Flugbetriebliche Verfahren, Flugleistung
und Flugplanung sowie Navigation sind Instrumentierung, Flugzeugsysteme, betriebliche Verfahren
und Navigationsverfahren nur insoweit zu unterrichten, als sie für die in der Ausbildung
verwendeten Flugzeuge relevant sind.
Der Unterricht hat mindestens 80 Stunden theoretische Ausbildung zu umfassen.
Wird jedoch der gesamte Theorieunterricht gemäß JAR-FCL 1 durchgeführt und die entsprechende
Theorieprüfung abgelegt, sind für die spätere Erlangung einer PPL nach JAR-FCL 1 keine weiteren
Theoriekenntnisse nachzuweisen.


Praxis

Für die Erlangung der Lizenz sind insgesamt 30 Flugstunden zuzüglich einer praktischen Prüfung
nachzuweisen. In der Ausbildung müssen mindestens 5 Stunden Alleinflüge sowie ein Dreiecksflug
über eine Strecke von 200 km mit Zwischenlandungen auf zwei vom Abflugort verschiedenen
Flugplätzen enthalten sein.